– offener Brief –
Sehr geehrte Frau Bundesministerin Lemke,
die von Ihrem Ministerium initiierten Änderungen im Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG)
2023 und damit im Zusammenhang im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Hinblick auf die
deutliche Schlechterstellung der Wasserkraftnutzung haben mich bewogen, mich mit einem
offenen Brief an Sie persönlich zu wenden. Ich arbeite als Juristin seit vielen Jahren im Bereich
des Wasser- und Naturschutzrechts und bin daher mit der Materie umfassend vertraut.
Es ist zunächst grundsätzlich opportun, dass die politischen Wertvorstellungen der Parteien
auch Eingang in die Gesetzgebung finden (können).
Aber ich habe es im Angesicht des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens beim sog.
„Osterpaket“ noch nie erlebt, dass ein derartiger Kampf um die Deutungshoheit über das Für
und Wider der Wasserkraftnutzung in Deutschland in diesem einseitigen Maße quasi
begründungslos in ein Gesetz und dann auch noch nach der durchgeführten Verbändeanhörung
implementiert werden soll. Das ist nicht hinnehmbar, weil damit nicht nur das Vertrauen
der Bürger und der Verbände quasi dem „Zeitgeist“ unterworfen wird, sondern die Kraft des
sachlichen Arguments hinter der vermeintlichen Meinungsmehrheit von Fach-wissenschaftlern
zurücktritt. Das kann und darf in einem Gesetzgebungsverfahren keinen Platz finden.
Das vom Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei initiierte
„Memorandum zum politischen Zielkonflikt Klimaschutz versus Biodiversitätsschutz
bei der Wasserkraft“ vom 4. November 2021, das offenbar Grundlage der
Regelungsvorschläge Ihres Hauses war, ist weder eine fachliche noch eine sachliche
Basis, um die geplanten Verschlechterungen der Wasserkraftnutzung im EEG 2023 und
im WHG begründen zu können. Der in diesem Memorandum aufgerufene Zielkonflikt
zwischen Biodiversitätsschutz und Wasserkraftnutzung existiert nicht und schon gar
nicht in diesem Maße. Durch den Aufbau dieses vermeintlichen Zielkonflikts wird
verschwiegen, dass Klimaschutz vor allem auch dem Schutz von Artenvielfalt und
Biodiversität dient.
Zu den getätigten Aussagen und Behauptungen im „Memorandum zum politischen Zielkonflikt
Klimaschutz versus Biodiversitätsschutz bei der Wasserkraft“ vom 4. November 2021 möchte
ich gerne im Folgenden Stellung nehmen:
- Es ist unzutreffend, dass die EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sowohlallumfassend die Herstellung der Längsdurchgängigkeit, insbesondere für Fische, als auch das Erreichen des guten ökologischen Zustands der Fließgewässer fordert.
Gem. § 34 Abs. 2 WHG ist die Durchgängigkeit bei vorhandenen Stauanlagen herzustellen, soweit diese zur Erreichung der Umweltziele erforderlich ist. Die Mehrheit der Wasserkraftnutzungen findet an bereits bestehenden Stauanlagen statt. Die sog. Fraktionierung der Gewässer spielt demgegenüber in den Forellen-, Äschen- und Barbenregionen, die weitestgehend den Mittelgebirgen zuzuordnen sind, nur eine untergeordnete Rolle. Danach ist standörtlich zu prüfen und im Maßnahmenprogramm aus dem Bewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasserkörper abzuleiten, ob die Herstellung der Durchgängigkeit für das Erreichen der Umweltziele konkret erforderlich ist.
Die EG-WRRL fordert weiterhin nicht die allumfassende Herstellung des guten ökologischen Zustands, sondern stellt gerade die Qualität der Umweltziele in das Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Wasserbehörden, weil es nicht die Intention der EG-WRRL ist, die urbane Überprägung rückgängig zu machen. Insbesondere über die Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper sowie die Vorgabe weniger strenger Umweltziele hat die EG-WRRL Instrumente an die Hand gegeben, um zu ausgewogenen Ergebnissen zu gelangen. - Die EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) verfolgt das Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse wiederherzustellen und zu bewahren. Der zu schützende Zustand knüpft an den Zeitpunkt der Aufnahme des Gebiets in die Liste der Europäischen Kommission der der erst ab diesem Zeitpunkt die Geltung der Schutzbestimmungen des Art. 6 FFHRL vorschreibt, soweit kein anderer schützenswerter Zustand ausdrücklich aufgenommen wird.
Insbesondere für die Fischart Huchen werden als Ursachen für den Rückgang der Bestände
die Gewässerverschmutzung und Nährstoffanreicherung in den Gewässern angesehen. Auch
die Wassererwärmung durch die Abholzung gewässernaher, schattenspendender Wälder
beeinträchtigt den Lebensraum.
Der Rückgang der Lachsbestände ist nicht ausschließlich durch die Wasserkraftnutzung
begründet, sondern durch fehlende Laichmöglichkeiten und den intensiven Nutzungsdruck der
Gewässer insgesamt, wobei hier die Wasserkraftnutzung im Angesicht deren Quantität von
nur vier Prozent an allen Querbauwerken4 in Deutschland. – insgesamt sind dies über 220.000 – von untergeordneter Bedeutung ist. - Der Verlust der Biodiversität mit dem Raumbezug zu Fließgewässern wird durch die Wasserkraftnutzung weder solitär begründet noch begünstigt.
Fließgewässer in Deutschland unterliegen vielfältigen, teils gravierenden Beeinflussungen,
wie bspw. aus der Entfernung von Gewässerstruktur zur Beschleunigung des Hochwasserabflusses,
Gewässerbegradigungen und -einengungen zur Gewinnung landwirtschaftlicher
Nutzflächen, Eintrag von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, der Erosion von
landwirtschaftlichen Böden und deren Sedimentation in die Gewässer, dem Betrieb von
großen Aquakulturen und insbesondere Kläranlagen sowie weiteren sog. Punktquellen.
Mit dem alleinigen Fokus des Memorandums solitär auf die Wasserkraftnutzung werden nicht
nur die vielfältigen anderen Beeinflussungen auf die Fließgewässer ignoriert, sondern es
verliert damit zugleich seinen wissenschaftlichen Anspruch, weil in der Weglassung von
weiteren Einflussfaktoren, die sich signifikant auf das Ergebnis auswirken können, keine
methodische Ableitung zu erkennen ist.
Die Datengrundlage im Memorandum zu vorhandenen Fischwechselanlagen ist veraltet. In
den letzten Jahren wurden viele Fischwechselanlagen gebaut. Mit dem Merkblatt DWA M-509
wurde 2014 ein anerkanntes Regelwerk der Technik zur Sicherstellung der flussaufwärts
gerichteten Wanderung eingeführt. Für den Fischschutz und Fischabstieg existiert noch kein
gleichartiges Regelwerk der Technik. Das durch das Umweltbundesamt initiierte Forum
Fischschutz und Fischabstieg hat durch seine fachübergreifend geführte Arbeit seit 2012, auch
im Übrigen unter Einbindung einiger Unterzeichner des Memorandums, den Wissens- und
Erkenntnisstand zu Fischschutz und -abstieg wesentlich verbessert und erweitert. Gerade für
die im Memorandum in den Blick genommenen kleineren Wasserkraftanlagen wurde der
Konsens gefunden, dass an diesen wirksame Fischschutz- und Fischabstiegsmaßnahmen
umgesetzt werden können und in der Folge wurden diese noch intensiver realisiert. Darüber
hinaus wurden bspw. methodische Grundlagen zur standörtlichen Evaluierung des
Fischschutzes und Fischabstiegs entwickelt.
Die Ableitung schwerer Fischschädigungen7 an Wasserkraftanlagen ist eine theoretisch
bedingte Annahme unter Außerachtlassung des Populationsschutzes im Rahmen von § 35
WHG, wonach ein absoluter Schutz vor jeglichen Fischschäden nicht angestrebt wird. Die
Fachplanerische Bewertung der Mortalität von Fischen an Wasserkraftanlagen verlässt diese
Einschätzungsgrundsätze und bezieht bspw. weitere Fischschutzmaßnahmen nur
ungenügend in die Betrachtung ein. Die Annahme einer konstellationsspezifischen hohen
Mortalität bei Fischschutzeinrichtungen, die einen nahezu vollkommenen Schutz bspw. für
Lachsmolts vermuten lassen, führt im Rahmen der Beurteilung konkreter Vorhaben nicht zu
belastbaren Ergebnissen. Anders als die Fachplanerische Bewertung der Mortalität von
Fischen an Wasserkraftanlagen bspw. der Auffassung ist, kommt es im Rahmen der EGWRRL
und des WHG nicht auf eine Summationsbetrachtung an. Die Fachplanerische Bewertung der
Mortalität von Fischen an Wasserkraftanlagen implementiert parallel zu den Vorgaben der EGWRRL
und der Umsetzung in deutsches Recht in den §§ 27 ff. WHG ein Bewertungssystem, das bereits in
der abstrakten Mortalitätsbewertung, anders als der Ansatz bezeichnet wird, die Grundlage des
Populationsschutzes verlässt und den Individuenschutz im Rahmen der vorhabenspezifischen
Mortalitätsgefährdung indexiert. Darüber hinaus wird der Maßstab in der Beurteilung der
Folgewirkungen eines konkreten Vorhabens im Hinblick auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit
der zu erwartenden Vereitelung der Ziele der EGWRRL verlassen und durch den Vorsorgegrundsatz
ersetzt, der im Wasserrecht bezogen auf die Zielvorgaben des § 27 WHG keine Anwendung findet. - Die Wasserkraftnutzung ist nicht für die behauptete Verfehlung der gesetzlichen
Umweltziele im Rahmen der EG-WRRL bzw. der §§ 27 bis 31 WHG verantwortlich.
Die hierfür im Memorandum benannte Quelle enthält keinerlei Angaben zu dieser These.
Die weitere Behauptung zu niedriger Mindestwasserfestsetzungen auf rein hydrologischer
Grundlage ist schlicht substanzlos. Mindestwasserfestsetzungen im Rahmen des § 33 WHG
richten sich nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen
Erfordernissen im Einzelfall und sind so zu bemessen, dass den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG
und der §§ 27 bis 31 WHG entsprochen wird.12 Soweit der entsprechende
Bewirtschaftungsplan bzw. das Maßnahmenprogramm keine begründeten und valide
abgeleiteten Vorgaben enthält, folgt die Mindestwasserfestsetzung dem Maßstab der
Gefahrenabwehr, basierend auf der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines
Schadens.
Soweit in Trockenperioden das Wasserdargebot signifikant zurückgeht, ist mit Blick auf die
Restwasserabgabe immer auch eine komplexe standortbezogene Betrachtung der
Wasserkraftanlage selbst vorzunehmen unter Berücksichtigung der prioritären Abgabe des
Mindestwassers, da sich in sehr vielen Fällen die Triebwerkskanäle und Mühlgräben seit
Jahrhunderten zu wertvollen Lebensräumen für Flora und Fauna entwickelt haben. Die
Fokussierung auf den Durchfluss im Mutterbett offenbart, dass es hier nicht um Naturschutz
und Biodiversität geht, sondern ausschließlich um jedwede mögliche Begründung für die
Abschaffung von (kleineren) Wasserkraftanlagen. Bereits an dieser Stelle stellt sich die Frage,
ob es sich bei diesem Memorandum um eine Denkschrift handelt, oder ob hier nicht eher von
einer „Deutungsschrift“ die Rede sein muss. - Kleinwasserkraftanlagen können, soweit dies erforderlich ist, selbstverständlich
ökologisch ertüchtigt werden.
Der Investitionsaufwand bestimmt sich für jede Wasserkraftanlage nach den
standörtlichen Erfordernissen und unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit. Die
benannte Quelle14 zur Begründung unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwendungen
beschreibt lediglich ein einziges Kostenbeispiel, das überhaupt keine validen Schlüsse auf
eine allgemeingültige Ableitung einer These zulässt. Die Wasserkraftanlage Unkelmühle ist in
diesem Zusammenhang nicht repräsentativ, weil diese Wasserkraftanlage seit vielen Jahren
als Pilotanlage und Experimentierplatz für verschiedene Fischschutz- und
Fischabstiegssysteme in Verbindung mit sehr weitgehenden Forschungsaktivitäten, im
Übrigen von einigen der Unterzeichner des Memorandums, genutzt wird. - Der Rückbau von Wasserkraftanlagen vereinfacht nicht die Umsetzung von
Renaturierungsmaßnahmen.
Der Rückbau von Wasserkraftanlagen führt nicht zwangsläufig zum Rückbau der Stauanlagen,
weil viele dieser Querbauwerke eine Mehrfachnutzung haben, bspw. zur
Trinkwassergewinnung, als Löschwasserentnahmestelle oder als Wasserrückhalt in der
Fläche usw. dienen.
Insbesondere die vorgetragene sommerliche Kühlwirkung wird bei Sommerdürren
offensichtlich auf der Strecke bleiben. Geschiebetransport und Selbstreinigung der Gewässer
realisieren sich nur bei größeren Abflussereignissen, die von der Wasserkraft-nutzung dann
normalerweise nicht mehr beeinflusst werden können. Dass die Abschaffung von
Wasserkraftanlagen zu einer höheren Resilienz der Gewässer gegenüber dem Klimawandel
führen würde, ist unter gar keinem fachlichen Gesichtspunkt begründbar und wurde auch nicht
begründet. Gleiches gilt für die größere Qualität touristischer Aktivitäten. - Die Empfehlungen des Memorandums suggerieren auf unzutreffenden Grundlagen falsche
Handlungsoptionen. Daher sind die darauf zurückzuführenden vorgesehenen Änderungen im
EEG und dem WHG nicht begründet und abzulehnen.
Die Zulassung von Wasserkraftanlagen bzw. die Verlängerung von entsprechenden
Zulassungen einschließlich möglicher nachträglicher Anordnungen ermächtigen
bereits jetzt die zuständigen Wasserbehörden dazu, die sich aus den
Bewirtschaftungsplänen für die jeweiligen Oberflächenwasserkörper abgeleiteten
Maßnahmen auch nach den §§ 33 bis 35 WHG umzusetzen.
Das Ansinnen der Beendigung der EEG-Förderung von Wasserkraftanlagen mit weniger
als einem Megawatt installierter Leistung wegen vermeintlicher Inkompatibilität zum
Schutz der Biodiversität ist mit Blick auf das EEG und auf das tatsächlich immer standörtlich abzuleitende Beeinträchtigungspotenzial jeder Wasserkraftanlage fachlich
nicht begründbar, weil hier offensichtlich ganz bewusst alle anderen negativen
Einflüsse auf Fließgewässer ebenso ausgeblendet werden wie die Grundsätze der
Gewässerbewirtschaftung selbst.
Die Forderung des Rückbaus von (kleineren) Wasserkraftanlagen führt nicht
zwangsläufig zum Rückbau der das eigentliche Problem darstellenden Stauanlagen
selbst und ist im Übrigen mit den Intentionen der EG-WRRL, die nicht die Vereitlung von
Gewässernutzungen zum Gegenstand hat, der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die
ausdrücklich auch kleine Anlagen in die Förderung einbezieht, und mit dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. März 202215, das im Rahmen der Vorsorge
gegen den Klimawandel nicht auf die Quantität des Beitrages dagegen abstellt, nicht zu
rechtfertigen.
Die Kopplung der EEG-Förderung an den ökologischen Sanierungsgrad der Anlage ist
weder erforderlich noch notwendig, um die Umweltziele der EG-WRRL bzw. §§ 27 bis 31
WHG zu erreichen, da den zuständigen Wasserbehörden auch im Rahmen der §§ 33 bis
35 WHG ausreichend Handlungsoptionen zur Verfügung stehen, um die aus dem
jeweiligen Bewirtschaftungsplan abgeleiteten Maßnahmen umzusetzen.
Die Begründung eines übergeordneten öffentlichen Interesses einer Wasserkraftnutzung
im Rahmen der Inanspruchnahme von Ausnahmen i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1
WHG muss einzelfallbezogen erfolgen und widerspricht nicht Art. 4 Abs. 7, insbes.
Buchst. c EG-WRRL, in Verbindung mit dem EuGH-Urteil C–346/14, sondern entspricht
insoweit höherrangigem Recht.
Für die Abschaffung des § 35 Abs. 3 WHG besteht offensichtlich keine Veranlassung, weil die Kohärenz zu den zu erreichenden Umweltzielen bereits in der gesetzlichen
Regelung implementiert ist.
Die Übernahme von Verantwortung, auch internationaler, sollte in allererster Linie den
Kampf um die Deutungshoheit zu Positionen zur Wasserkraft beenden und zu einem
sachlichen Diskurs zurückfinden.
Ich bitte Sie eindringlich, das „Memorandum zum politischen Zielkonflikt Klimaschutz versus
Biodiversität bei der Wasserkraft“ vom 4. November 2021 nicht zur Grundlage Ihrer
fachpolitischen Entscheidungen vor allem im Rahmen der derzeit diskutierten Novelle des
EEG zu machen. Insbesondere gewinnt das Dokument nicht allein dadurch an Gewicht, dass
es von einer Reihe von Fachwissenschaftlern unterzeichnet wurde, wer auch immer sich durch
diese Bezeichnung angesprochen fühlen mag.
Die Nutzung der Wasserkraft ist in einem ökonomisch-ökologischen Gleichgewicht standörtlich
und im Sinne einer bestmöglichen Lösung für die Zukunft möglich.
Daher sollte hier gemeinsam nach Lösungen gesucht werden. Umweltschutz ist ohne
Akzeptanz und Transparenz langfristig nicht nachhaltig umsetzbar und wer glaubt, ohne
stichhaltige wissenschaftliche Belege für die eigenen Annahmen über das alleinige Wissen zu
verfügen, muss sich fragen lassen, ob das alle, insbesondere die von der Entscheidung
Betroffenen, wirklich einschließt oder nicht doch ausschließt. Letzteres wäre schlicht keine
sachorientierte Politik.
Mit freundlichen Grüßen
Angela Markert