Aktuelle sicherheits- und energiepolitische Krise verdeutlicht Notwendigkeit aller Erneuerbarer
Energien +++ Rahmenbedingungen für die Wasserkraft verschlechtern sich +++ EEG-Referentenentwurf stößt auf Unverständnis. (Download PDF)
Noch in der Pressekonferenz zur Eröffnungsbilanz hat Bundesminister Robert Habeck zu Recht auf die
gigantische Herausforderung des zur Bekämpfung des Klimawandels so dringend erforderlichen Ausbaus der Erneuerbaren Energien hingewiesen. Dazu sei jede Kilowattstunde Erneuerbare Energie notwendig und alle Technologien gefordert, ihren Beitrag zu leisten. Die aktuelle sicherheitspolitische Krise verschärft diese Erkenntnis zusätzlich, da wir in hohem Maße abhängig von Importen fossiler Energieträger sind. Die Bedeutung heimischer Versorgungssicherheit und bezahlbarer Energie
wird auf dramatische Weise wieder ins Bewusstsein der Menschen gerückt. Angesichts dieser Situation verbietet es sich, die heimischen Erneuerbaren einzuschränken. Aber genau das würden die Änderungsvorschläge des Referentenentwurfs zur Novellierung des EEG 2023 und weiterer Gesetze für die
Wasserkraft bewirken! Es ist geradezu paradox, dass nun ausgerechnet die stetig verfügbare, flexibel
regelbare, netzstabilisierende und der Versorgungssicherheit dienende Wasserkraft ausgebremst und
in vielen Fällen sogar der Rückbau eingeleitet werden soll. Das absolute Gegenteil ist erforderlich: Es
müssen alle Anstrengungen unternommen werden, die Wasserkraft zu unterstützen, damit sie ihre
vielfältigen Vorteile für das Erneuerbare Energiesystem der Zukunft entfalten kann.
EEG-Referentenentwurf schränkt die Wasserkraft unnötig ein, anstatt sie zu fördern
Die Auswertung des Referentenentwurfs hat mit Blick auf die Änderungsvorschläge im Bereich der
Wasserkraft nicht nur zu Enttäuschung darüber geführt, dass die im Vorfeld übermittelten Empfehlungen des BDW nicht berücksichtigt wurden, sondern vielmehr große Bestürzung darüber ausgelöst,
dass die Rahmenbedingungen für die Wasserkraft sogar verschlechtert werden sollen. Damit bleibt
der Referentenentwurf weit hinter dem zurück, was angesichts der enormen klima- und energiepolitischen, aber auch der geopolitischen Herausforderungen und der darauf ausgerichteten ambitionierten Ziele der Bundesregierung eigentlich geboten ist. So muss zur Erreichung der Ziele der dringend
erforderliche Ausbau der Erneuerbaren Energien nicht nur stark forciert, sondern auch durch verlässlich verfügbare, regel- und speicherbare Technologien wie die Wasserkraft unterstützt werden. Dazu
wird jede Kilowattstunde Erneuerbare Energie benötigt, gerade auch die dezentrale, flexible, netzstabilisierende, insel-, notstrom- und schwarzstartfähige Stromerzeugung aus Wasserkraft.
Öffentliches Interesse für Erneuerbare Energie „ja“ – aber nicht für die Wasserkraft!?
Dass sich die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen nun sogar verschlechtern, kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass der Wasserkraft im Gegensatz zu allen anderen Erneuerbaren
das im Referentenentwurf in § 2 EEG 2023 gerade neu verankerte übergeordnete öffentliche Interesse mit einer Ergänzung in § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) direkt wieder abgesprochen wird. Das ist vollkommen unbegründet und stellt eine einseitige Diskriminierung der Wasserkraft dar. Die aktuelle Ukraine-Krise macht doch gerade überdeutlich, wie wichtig
eine eigenständige, stabile und krisensichere heimische Energieversorgung für uns ist. Dabei kann gerade die Wasserkraft hier einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten.
Verknüpfung von Energie- und Fachrecht baut zusätzliche Hürden für Ertüchtigungsmaßnahmen auf
Darüber hinaus wird die mit dem EEG 2014 aus guten Gründen abgeschaffte Verknüpfung des Energierechts mit dem Fachrecht (WHG) wieder eingeführt und mit weitreichenden Sanktionsregelungen zusätzlich verschärft. So wird mit der Änderung von § 40 Absatz 2 und 4a EEG 2023 die Vergütung
von Strom aus Wasserkraft mit der Einhaltung der §§ 33-35 WHG in Verbindung gebracht. Künftig soll
eine entsprechende wasserbehördliche Bescheinigung auch bei nicht zulassungspflichtigen Ertüchtigungsmaßnahmen erforderlich werden. Zudem soll künftig auch nach erfolgter Genehmigung und
während des laufenden EEG-Vergütungszeitraums bei modernisierten oder auch neu errichteten Anlagen die laufende Vergütung gestrichen werden können.
Änderungsvorschläge sind kontraproduktiv – Wasserkraft braucht Unterstützung statt Gängelung!
Diese Änderungsvorschläge sind absolut kontraproduktiv im Sinne der klima- und energiepolitischen
Zielerreichung und müssen dringend wieder gestrichen werden. Denn gerade die stetig verfügbare
und in den Versorgungsnetzen stabilisierend wirkende Wasserkraft liegt im übergeordneten öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Die Einhaltung der §§ 33-35 WHG ist fachrechtlich hinlänglich geregelt, inklusive empfindlicher Sanktionsmöglichkeiten und bedarf daher keiner zusätzlichen Verknüpfung mit dem EEG. Zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele müssen
stattdessen die Anreize für Investitionen in die Ertüchtigung und den Neubau von Wasserkraftanlagen verbessert werden. Dazu wird die Empfehlung bekräftigt, in § 40 EEG 2023 Absatz 1 eine neue Vergütungsklasse für Wasserkraftanlagen <100 kW einzuführen, deren Wirtschaftlichkeit mit einer
kostendeckenden Vergütung von 19,5 €-Cent/kWh herzustellen und die Degression der Vergütung
nach Absatz 5 zu streichen. Ziel ist es, den Anlagenbestand zu sichern und die Potenziale zur Leistungserhöhung durch die Modernisierung des Bestands und den ökologisch verträglichen Ausbau an bereits bestehenden Stauanlagen zu heben. Nur so wird die Wasserkraft ihre vielfältigen Vorteile
in ein künftig auf 100% Erneuerbaren beruhendes Energiesystem einbringen können.
Ansprechpartner:
Dr. Helge Beyer
Geschäftsführer
helge.beyer@wasserkraft-deutschland.de
Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) e.V.
EUREF-Campus 16 – 10829 Berlin
Tel.: +49 (0)30 – 278 794 30
info(at)wasserkraft-deutschland.de
http://www.wasserkraft-deutschland.de