Sehr geehrte Damen und Herren,
aus den Reihen unserer Mitgliedschaft sind wir auf den Gelbdruck des Merkblatts DWA-M 516 „Leitfaden zur Erstellung des Sicherheitsberichts und zur Durchführung der vertieften Prüfung von Stauanlagen“ vom Oktober 2023 aufmerksam gemacht worden und haben von der Möglichkeit zur Stellungnahme erfahren. Der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke e.V. (BDW) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und nimmt diese gern wahr. Zuvor erlauben Sie uns aber noch die Bitte, in Zukunft automatisch von der DWA zur Stellungnahme die Wasserkraft betreffender Vorhaben aufgefordert und direkt in den Verteilerkreis einbezogen zu werden. Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:
Das Merkblatt DWA-M 516 dient als Hilfestellung zur Erstellung von Sicherheitsberichten und die vertiefte Überprüfung von Stauanlagen in Fließgewässern, wie sie neben anderen Nutzungen auch zum Betrieb von Wasserkraftanlagen genutzt werden. Das Blatt gibt Hinweise zu den zu überprüfenden Bauwerken, zur Überprüfungstiefe und zum Überprüfungsumfang des darauf basierend zu erstellenden Sicherheitsberichts. Der regelmäßig zu erstellende Sicherheitsbericht soll dabei als Nachweis dienen, dass die Stauanlagen in einem funktionstüchtigen und ordnungsgemäßen Zustand sind und ordnungsgemäß betrieben werden. Dem Entwurf des Merkblattes folgend werden in diese regelmäßige Überprüfung und Sicherheitsberichtserstattung alle Stauanlagen einbezogen und nicht zwischen großen, (mittleren) und kleinen Stauanlagen differenziert. Das ist aus unserer Sicht nicht sachgerecht und mit Blick auf die kleinen Stauanlagen vollkommen unverhältnismäßig. Gegen diese Einbeziehung kleiner Stauanlagen wenden wir uns daher ausdrücklich und sehr deutlich.
Angesichts der Tatsache, dass wir über rd. 80.000 Querbauwerke in den deutschen Fließgewässern sprechen, die regelmäßig von dieser Regelung betroffen wären, ist eine Überprüfung all dieser Bauwerke rein praktisch nicht durchführbar. Sie ist aber auch nicht erforderlich, denn der größte Teil dieser Querbauwerke ist für den Hochwasserschutz o. ä. gar nicht relevant. Der Aufwand für die Erstellung des Berichts, die beschriebenen umfassenden Anforderungen und geforderten Inhalte des Sicherheitsberichts, der zudem noch jährlich durchgeführt werden soll, steht in keinem Verhältnis zum Nutzen der Ergebnisse, gerade mit Blick auf die kleinen Stauanlagen an unseren Wasserkraftwerken. Hier wird ein zusätzlicher bürokra-tischer Aufwand geschaffen, der aus unserer Sicht völlig unverhältnismäßig und unnötig ist. Stattdessen sollte sich die Regelung auf die hochwasserrelevanten Stauanlagen konzentrieren.
Hierzu ist zunächst eine explizite Definition von großen, mittleren und kleinen Querbauwerken erforderlich, nach unserem Dafürhalten gemäß DIN 19700 die Klassen I, II und III. Die Einbeziehung kleiner Stauanlagen der Klasse II und III lehnen wir dabei ab und fordern, diese explizit aus dem Geltungsbereich des DWA-Merkblattes auszunehmen. Im Einzelnen bitten wir insbesondere um Überarbeitung und Präzisierung der folgenden Passagen des Gelbdrucks des Merkblattes 516:
- S. 9, Zeile 12, „Für kleine Stauanlagen können abweichende Regelungen gelten (Merkblatt DWA-M 522; Normenreihe DIN 19700).“ Hier sind eine genaue Definition und Abgrenzung „großer“, „mittlerer“ und „kleiner“ Stauanlagen notwendig, um die Bauwerke entsprechend zuordnen und in der Handhabung im Sinne dieses Merkblattes unterscheiden zu können. Wir empfehlen, dies gemäß DIN 19700 durchzuführen und an dieser Stelle explizit Querbauwerke der Kategorien II und III aus dem Geltungsbereich des Merkblattes auszunehmen.
- S. 9, Zeile 28, „In der Regel ist der Sicherheitsbericht jährlich für das zurückliegende Kalender- oder Wasserwirtschaftsjahr in einer textlich ausformulierten Form zu erstellen.“: Der Umfang der Überprüfung und Berichterstattung sowie der regelmäßig jährliche Turnus sind bei kleinen Stau-anlagen ohne größeres Schadenspotenzial unverhältnismäßig und nicht erforderlich. Eine massenhafte Kontrolle von Querbauwerken ist angesichts deren großer Zahl nicht durchführbar. Auf Basis der o. a. Definition der Typisierung von Stauhaltungen sollte der Geltungsbereich des Merkblattes maximal auf Querbauwerke der Klasse I beschränkt werden.
- S. 12, Zeile 4, „Folgende Messgrößen gilt es im Zuge der Auswertung und Beurteilung zu betrachten:“: Die Vielzahl und Spezifität der geforderten Messgrößen schafft eine Komplexität, die gerade an mittleren und kleinen Stauhaltungen nicht leist- und darstellbar ist. Jedes Querbauwerk ist individuell und sollte bei einer Überprüfung auch entsprechend individuell betrachtet werden. Insofern sollten die angegebenen Messgrößen als eine Aufzählung möglicher Größen, nicht aber im Sinne eines Muss-Kriterienkatalogs verstanden werden, der abzuarbeiten ist. Diesem Aspekt ist in der Formulierung des o. a. Satzes im Merkblatt entsprechend Rechnung zu tragen.
- S. 14, Zeile 2, Tabelle „Staustufen Klasse II und III – 15 – 20 Jahre“: Wie oben bereits ausgeführt, ist für Staustufen der Klasse II und III eine vertiefte Überprüfung und Berichterstattung aus unse-rer Sicht nicht sachdienlich und erforderlich. Dem folgend wird vorgeschlagen, diese Zeile aus der Tabelle zu streichen.
Wir bitten eindringlich um Berücksichtigung dieser Änderungsvorschläge aus Sicht der Wasserkraft. Für weitergehende Erläuterungen der Vorschläge und für Rückfragen zu den Empfehlungen stehen wir gern zur Verfügung. Abschließend möchte ich noch einmal meine o. a. Bitte bekräftigen, künftig den BDW als das Sprachrohr der deutschen Wasserkraft automatisch bei Anhörungen und in Stellungnahmeverfahren, die die Wasserkraft betreffen, Berücksichtigung zu finden. Vielen Dank bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Helge Beyer
– Geschäftsführer –