Satzung

Satzung des Bundesverbands deutscher Wasserkraftwerke e.V.

 

– in der Fassung aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 22.11.2012 in Nürnberg 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke e.V.” (BDW) nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “eingetragener Verein”.

Der abgekürzte Name lautet “BDW e.V.”. Sitz des Vereins ist München. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Friedrichsdorf im Taunus.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Interessen der Mitglieder
b) Die Beratung und Vertretung der Mitglieder in fachlichen Fragen,
c) die Interessenvertretung in rechtlichen, energiewirtschaftlichen und sonstigen relevanten Bereichen im In- und Ausland.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder sind:

  1. die einschlägigen Organisationen in den Bundesländern, die die Interessen der Wasserkraft vertreten.
  2. Natürliche Personen, die sich besonderer Verdienste um die Erreichung der Ziele des Bundesverbandes Deutscher Wasserkraftwerke e.V. erworben haben und die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt worden sind. Sie haben Stimmrecht.
  3. Fördernde natürliche und juristische Personen ohne Sitz und Stimmrecht.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung der Landesorganisation, Austritt oder Ausschluss aus dem Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke e.V.. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

Mitglieder, welche dem Zweck des BDW entgegenhandeln oder sein Ansehen schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Die Ausschließung ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 4 Organe
Organe des BDW sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten
b) dem Ehrenpräsidenten
c) dem 1. Vizepräsidenten
d) dem 2. Vizepräsidenten
e) dem 3. Vizepräsidenten
f) dem Schatzmeister
g) sowie einem Beisitzer aus jeder Landesorganisation, nicht bereits ein Vorstandsmitglied in das Amt der vorgenannten Buchstaben a, c, d, e oder f) entsandt hat.

Die Beisitzer werden nicht gewählt, sondern vielmehr von den Landesorganisationen benannt. Sie haben Stimmrecht ebenso wie der derzeitige Ehrenpräsident. Künftige Ehrenpräsidenten erhalten kein Stimmrecht im Vorstand.

Dem Vorstand gehören ferner der oder die Geschäftsstellenleiter(in) des Verbandes, der Schriftführer des WTW, der Vertreter für Europaangelegenheiten, sowie bei Bedarf ein Pressesprecher. Diesen steht nur beratende Funktion und kein Stimmrecht zu.

2. Der Präsident, der 1. Vizepräsident und der Schatzmeister sind zur Vertretung berechtigte Vorstände im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verband nach außen, wobei keine Alleinvertretungsberechtigung besteht, sondern mindestens zwei Mitglieder gemeinsam aufzutreten haben. Präsident, 1., 2. und 3. Vizepräsidenten und Schatzmeister müssen mindestens aus zwei Bundesländern kommen.

3. Im Innenverhältnis ist der 1. Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten, der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten zur Vertretung befugt.

4. Sollte eine Person mehr als eine Vorstandsfunktion inne haben, steht dieser nur ein Stimmrecht zu.

5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei die Beschlüsse zumindest der Zustimmung von vier Landesorganisationen bedürfen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

6. Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Ehrenpräsidenten, werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie bleiben in jedem Fall bis zu Neuwahlen im Amt.

7. Für die Wahl zum Ehrenpräsidenten ist ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder notwendig. Er wird auf Lebenszeit gewählt.

8. Dem Vorstand obliegt die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Leitung des Verbandes im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt von der Geschäftsstelle im Auftrag des Vorstandes schriftlich. In der Einladung wird die Tagesordnung angegeben. Eine Einladungsfrist von zwei Wochen besteht. Entscheidend hierfür ist der Abgang in der Geschäftsstelle. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese leitet die Anträge unverzüglich an die Mitglieder weiter.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorlage eines wichtigen Grundes einberufen werden. Dieselbe muss von der Geschäftsstelle einberufen werden, wenn mindestens 30 % der Stimmen der Mitglieder dies fordern.

Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einzuladen. Die Landesorganisationen bestimmen ihre Delegationen.

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmen und wenigstens 3 Landesorganisationen anwesend sind.

Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ist wie folgt geregelt:

Die einzelnen Landesorganisationen haben eine Stimme pro angefangene 10 Mitglieder. Maßgebend ist die Mitgliederzahl am 31.12. des abgelaufenen Geschäftsjahres. Die Ehrenmitglieder haben je eine Stimme.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Zum Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Ein Beschluss bedarf neben der einfachen Mehrheit zumindest der Zustimmung von vier Landesorganisationen.

Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand die Entlastung und beschließt den Haushalt für das kommende Jahr sowie genehmigt die Rechnungslegung für das abgelaufene Jahr. Die Mitgliederversammlung befindet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Auflösung des Vereins
Über die Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Niederschrift
Über die Versammlungen sind Niederschriften zu führen. Sie sind vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 22.11.2012 in Nürnberg